(1) Innerhalb der von der Generalversammlung nach § 49 Genossenschaftsgesetz (GenG) beschlossenen Beschränkungen setzt der Vorstand in eigener Verantwortung die individuellen Kreditgrenzen fest. Dabei sind Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit sorgfältig zu prüfen. § 49 GenG gilt für Kredite aller Art; gleichgültig, ob ungesichert oder gesichert und welcher Art die Sicherheiten sind – insbesondere Gelddarlehen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Zahlungsziele, Stundungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für Dritte, übernommene Darlehensforderungen, Akzeptkredite, Diskontierung von Wechseln und Schecks. Sämtliche Forderungen an Kreditnehmer, deren Vermögen wirtschaftlich als eine einheitliche Haftungsmasse für die Genossenschaft anzusehen ist, gelten als ein Kredit. Hierzu zählen insbesondere:
- Ehegatten und minderjährige Kinder, natürliche bzw. juristische Personen und dritte Personen, die für Rechnung dieser Personen handeln
- Personengesellschaften und deren persönlich haftende Gesellschafter,
- verbundene Unternehmen in Sinne des § 290 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB).
(2) Ist nach dem Beschluss der Generalversammlung die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig, ist diese vor der Kreditgewährung einzuholen.
(3) Die Gewährung von Krediten oder anderweitiger wirtschaftlicher Vorteile besonderer Art an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie an deren Ehegatten und minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedarf der einstimmigen Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
(4) Über alle Kredite und in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen sollen schriftliche Unterlagen erstellt werden, die jederzeit eine ausreichende Nachprüfbarkeit gewährleisten.