Die geplante Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von 2025 nimmt Gestalt an: sie setzt die Vorgaben der europäischen EU-Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht um. Ein neuer § 42c EnWG-E (Entwurf) definiert Energy Sharing erstmals in nationalem Recht.
Im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestags wurde der Gesetzentwurf verhandelt. Nach der Anhörung am 15. Oktober steht am 6. November die zweite Lesung im Bundestag an, gefolgt von der Beratung im Bundesrat am 21. November. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Energy Sharing ab 1. Juni 2026 in Kraft tritt. Wenn alles nach Plan verläuft, wird Energy Sharing also bald Realität – ein wichtiger Meilenstein für die Bürgerenergie.
Die EnWG-Novelle stärkt das "Energy Sharing" und setzt damit EU-Vorgaben um, indem sie Verbrauchern ermöglicht, lokal erzeugten Strom direkt mit Nachbarn zu teilen und dafür das öffentliche Netz zu nutzen. Diese Regelung soll die Teilhabe von Bürgern und kleinen Unternehmen am Energiemarkt stärken und die Nutzung von lokalem Strom erleichtern.
Netzausbau und Speicher: Die Novelle beschleunigt den Netzausbau und die Genehmigung von Energiespeicherprojekten, denen ein "überragendes öffentliches Interesse" eingeräumt wird.
Verbraucherrechte: Die Novelle soll die Verbraucherrechte stärken und die Energiewirtschaft praxistauglicher machen.
Wichtigste Regelungen und aktueller Stand zum Energy Sharing:
- Teilnehmerkreis: Erlaubt ist die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen durch Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kommunen und Genossenschaften. Große Energieversorgungsunternehmen sind vom Betreibermodell ausgeschlossen, um die Bürgerenergie zu stärken.
- Räumliche Begrenzung: Zunächst soll das Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebiets des örtlichen Verteilnetzbetreibers möglich sein. Ab Juni 2028 soll es auf benachbarte Netzgebiete derselben Regelzone ausgeweitet werden. Verbände wie der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) kritisieren diese Begrenzung und plädieren für einen festen Radius um die Erzeugungsanlage, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
- Vertrags- und Messwesen: Teilnehmer benötigen weiterhin einen separaten Vertrag für den Reststrombezug, der nicht durch die Gemeinschaft gedeckt wird. Zusätzlich ist ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung notwendig, der den Umfang und einen Aufteilungsschlüssel regelt. An allen Abnahmestellen müssen intelligente Messsysteme (Smart Meter) installiert werden, um den Verbrauch viertelstündlich zu erfassen.
- Wirtschaftlichkeit und Kritik: Aktuell sind keine finanziellen Subventionen oder reduzierte Netzentgelte für Energy-Sharing-Modelle vorgesehen. Kritiker, darunter der Bundesrat und verschiedene Verbände (BEE, BDEW), befürchten, dass das Modell ohne weitere finanzielle Anreize oder eine Reduzierung von Umlagen und Steuern wirtschaftlich unattraktiv bleibt und ein "Liebhaberprojekt" für wenige bleibt. Es wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle nach österreichischem Vorbild gefordert.