Fragen zur Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erwerben
(§3 Abs. 1 der Satzung).
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und Zulassung durch den Vorstand
(§3 Abs. 2 der Satzung).
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken (§11 der Satzung).
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren (§12 der Satzung).
Der Geschäftsanteil beträgt 500 € (§37 der Satzung).
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen (§40 der Satzung).
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch (§43 der Satzung).
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren zu kündigen. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren kündigen (§5 der Satzung).
Laut Satzung gibt es keine Begrenzung. Will ein Mitglied mehrere Anteile erwerben, entscheidet darüber der Vorstand (§37 Abs. 3 der Satzung).
Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen (§37 Abs. 3 der Satzung).
Schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren (§5 der Satzung).
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird (§37 Abs. 6 der Satzung).
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den / die Erben über (§7 der Satzung).
Nein (nicht in der Satzung geregelt).
Nein (nicht in der Satzung geregelt).