Solaranlagen und Denkmalschutz

Neue Richtlinie zum Niedersächsischen Denkmalpflegegesetz

Das Niedersächsische Denkmalpflegegesetz (NDSchG) regelt den Schutz und die Pflege von Denkmälern in Niedersachsen.

Prinzipiell gilt, dass Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Bau- und Kunstdenkmalen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung brauchen. Eine Einzelfallprüfung ist immer durchzuführen.

Der sich beschleunigende Klimawandel hat zu einem Prioritätenwechsel geführt, der auch den Umgang mit Kulturdenkmalen betrifft. Denkmalgeschützte Gebäude in Niedersachsen können daher künftig einfacher mit erneuerbaren Energien nachgerüstet werden. Bei der Abwägung rechtlicher Interessen wird jetzt dem Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie ein vorrangiges öffentliches Interesse eingeräumt. Hierzu gehören auch der Netzanschluss, das betreffende Netz und die Speicheranlagen.

Die neue Richtlinie enthält Änderungen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Kulturdenkmalen in Niedersachsen

Sie betont, dass Denkmalschutz und Energiewende in Niedersachsen zusammengehören. Erneuerbare Energien sollen dazu beitragen, Denkmale widerstandsfähiger zu machen und deren Erhalt zu sichern. 

Ein Leitfaden für die unteren Denkmalschutzbehörden wurde bereitgestellt, um die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder auf Denkmälern zu erleichtern.
Der neue Erlass wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht und ist unter nachfolgendem Link einsehbar:

Niedersächsisches Ministerialblatt 74. (79.) Jahrgang, 15. August 2024 Nummer 359

https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsmbl/2024/359/0/mbl-2024-359.pdf

In Punkt 4.1 des Leitfadens sind Beispiele gegeben, welche gestalterischen Aspekte je nach Einzelfall in Betracht kommen können.

Das Denkmalschutzgesetz erlaubt jetzt Eingriffe in Kulturdenkmäler, wenn das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals überwiegt. Eingriffe müssen reversibel sein und die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig betreffen. Zudem dürfen Auflagen der Denkmalschutzbehörden nicht zu unwirtschaftlichen Lösungen führen.
Es dürfen auch keine teuren Sonderlösungen verlangt werden.

Da Solar- und Windkraftanlagen eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweisen, kann man hier von einer Reversibilität sprechen.

Es gibt allerdings auch atypische Fälle wie herausragende Baudenkmale oder UNESCO-Welterbestätten, die zu Entscheidungen gegen erneuerbare Energie führen können.  Die Welterbe-Verträglichkeit muss beispielsweise geprüft werden, da hier völkerrechtliche Verpflichtungen zum Tragen kommen.

Beate Renner